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Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat


Gast Gabriel-BeniChiker

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=D0kt0rArr0gant0;1794839] wenn sich das Paar in Marokko (anschließend & wie auch immer) scheiden lässt, hat die [B]Ehefrau Anspruch auf Unterhalt[/B] und wie wäre dieser geregelt? - Ich meine von einer 3 - Monats-Regel gehört haben......ich muss zugeben, diese Weibergespräche interessieren mich immer herzlichst wenig, aber es ist hängen geblieben, dass er ihr nur den Unterhalt von 3 Monaten schuldet? Hat das - zweifelsohne germangesehene - [B]eheliche Kind Anspruch auf Unterhalt[/B]? Und nun kommts.....[B]die Frau, die nunmehr als "gebraucht" anzusehen ist, wird doch sicherlich dafür entschädigt[/B], oder? wenn ja, wie!? [/QUOTE] Es muss genau auf den Fall abgestimmt sein - das hier ist ein grober Auszuge, eine Tendenz 1) 3 Monate (idda) sind geklärt 2) jede Frau hat Anspruch auf Unterhalt, wenn sie mittellos ist oder die Kinder betreut - bei Nichtbezahlen gibt es Gefängnisstrafe 2) eheliche Kinder haben Anspruch - aber wenn der Mann nicht auffindbar ist, wird das Eintreiben schwierig. Man muss alles übers Gericht laufen lassen und bei Einreise, falls Ehemann im Ausland ist, droht ihm Gefängnis. 3) Das kommt darauf an; wurde im Ehevertrag die Jungfräulichkeit mittels ärztl.Bescheinigung aufgelistet und ist im Ehevertrag im Falle der Scheidung dazu etwas notiert, steht der Frau der im Vertrag vereinbarte Betrag unbedingt zu. Der Ehevertrag regelt viel -auch kann ein Anwalt, der kompetent und erfahren ist, noch viel retten :)

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat Dass -nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht- eine in Marokko geschlossene Ehe in Deutschland geschieden werden kann wurde ja bereits erwähnt und belegt. Ein zusätzliches Scheidungsverfahren in Marokko ist auch nach Marokkanischem Recht [U]nicht[/U] nötig. Art. 128 der Moudawana regelt hierzu explizit, dass ausländische Scheidungsurteile in Marokko anerkannt werden, wenn sie von einem dafür zuständigen Gericht (dies wäre z.B. das Deutsche Familiengericht) ausgesprochen werden und nicht im grundsätzlichen Widerspruch zur Moudawana stehen. Die Scheidung nach deutschem Recht muss daher nach Art. 430 Absatz 1 Code de Procedure civil Maroc nur in einem [U]formalen[/U] Anerkennungsverfahren bestätigt und nicht in Marokko nochmals vollständig durchgeführt werden. Zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau nach Marokkanischem Recht hat Tintenherz ja schon alles wesentliche und richtige geschrieben. Zur von D0kt0rArr0gant0 angesprochenen "Entschädigung" der geschiedenen Ehefrau nach Marokkanischem Recht sei noch folgendes ergänzt. Neben individuellen Regelungen im Ehevertrag kennt Marokko hier noch die vom Gericht festzusetzende Trostgabe (Mout’â) nach Art. 84 der Moudawana. Die Mout’â ist unabhängig von einer noch nicht -vollständig- gezahlten Morgengabe (Sadaq) zu sehen, da sie nicht den Unterhaltsverlust, sondern den Nachteil ausgleichen soll, den die Frau durch ihre gesellschaftliche Schlechterstellung nun einnimmt. Daraus resultierend richtet sie sich vor allem nach der Ehedauer. Die wirtschaftliche Situation des Ehemannes und die Scheidungsmotive spielen bei der Bemessung ebenfalls eine Rolle. Nach meinem Kenntnisstand sollen marokkanische Gerichte z.T. Trostgaben in durchaus beachtenswerter Höhe zusprechen. Auch hier kann wie Tintenherz schrieb ein versierter Anwalt natürlich beim Verfahren durch begründete Anträge entsprechende Akzente setzen.

Bearbeitet von Abendstern
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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat Richtig, das ist gut, dass Abendstern ergänzt hat, denn man darf nicht denken, mit der dt.Scheidung ist man automatisch auch in Marokko geschieden. Genauso sollte mal jeder Interessierte nachprüfen, ob er wirklich in Marokko verheiratet ist..... wenn nämlich keine 2 muslim.Zeugen [U]unterschrieben[/U] haben....ist man es nicht. Man kann dann auch nicht einfach ein 2.Mal heiraten. In dem Fall muss man sich scheiden lassen und wieder erneut heiraten. Es gibt sehr viele Paare, die das aus Unkenntnis nicht beachten und sie laufen sich dann die Hacken umsonst ab. Vor allem binationale Paare trifft es häufig. Damit bekommt die ausl.Ehefrau kein Aufenthaltsrecht, die Kinder sind illegitim und Schlimmeres......im Falle, der Parter verstirbt.....

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  • 9 Jahre später...
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Guten Morgen zusammen. 

Ich habe im Jahr 2015 beim Gericht in Rabat meinen Exmann geheiratet und mit einem Visum für Familienzusammenführung nach Deutschland geholt. 

Ich bin seit Ende diesen Monat in Deutschland rechtskräftig geschieden, werde in den nächsten Tagen den internationalen Scheidungsurteil erhalten. Mit diesem Urteil muss ich doch nach Marokko um dort einen Anwalt zu nehmen der meine Ehe auch in Marokko scheiden lässt? Oder bin ich auch automatisch in Marokko geschieden, wenn ich hier in Deutschland rechtskräftig geschieden bin? 

Was kostet eine Scheidung in Marokko und wie lange dauert diese ? 

Bitte helft mir weiter 

 

LG 

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  • 2 Wochen später...
  • Mitglied

Guten Morgen, du musst dir leider in Marokko einen Anwalt nehmen, um die Scheidung einzureichen, (wenn du nicht ewig warten möchtest). Er wird dann einige Mal vorgeladen. Im besten Fall taucht er erst garnicht auf, wie in meinem Fall. Das Beste daran, dadurch wurde ich 2 Monate nach Scheidungseinreichung auch geschieden. Der einzige Nachteil ich bin mit 0 raus aus dieser Ehe, aber das war es mir wert, diesen Menschen für immer loszuwerden. In diesem Sinne viel Glück. P.S such dir eine Anwältin, die sind energischer bei der Durchsetzung.

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