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Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat


Gast Gabriel-BeniChiker

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Gast Gabriel-BeniChiker

Hallo liebe Geschwister, ich bräuchte Hilfe und wäre für eins fachkundige Stellungnahme sehr dankbar! Sachverhalt: Eine Ehe wurde Ende Dezember 2009 in Marokko geschlossen, im Juni 2010 ist die Ehefrau im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist, aus der Ehe ging ein Kind heraus, Ende 2012 trennten sie die Eheleute. Frage: Wie erfolgt die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung, muss sich der Mann sorgen um sein Vermögen machen wenn er eines hat? Ich wäre Euch sehr dankbar wenn sich nur Fachleute oder jemand der das ganze schon ein Mal durchlitten hat melden würde. Ich danke Euch sehr für Ihre Hilfe

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=Gabriel-BeniChiker;1787577]Hallo liebe Geschwister, ich bräuchte Hilfe und wäre für eins fachkundige Stellungnahme sehr dankbar! Sachverhalt: Eine Ehe wurde Ende Dezember 2009 in Marokko geschlossen, im Juni 2010 ist die Ehefrau im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist, aus der Ehe ging ein Kind heraus, Ende 2012 trennten sie die Eheleute. Frage: Wie erfolgt die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung, muss sich der Mann sorgen um sein Vermögen machen wenn er eines hat? Ich wäre Euch sehr dankbar wenn sich nur Fachleute oder jemand der das ganze schon ein Mal durchlitten hat melden würde. Ich danke Euch sehr für Ihre Hilfe[/QUOTE] unterhalt an den kind muss gezahlt werden, sollte die frau arbeitslos sein hat sie recht auf unterhalt vom ehemann bzw exmann

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [B]Hast du ein guten Anwalt ,dann brauchst du dir( keine) Sorgen zu machen ..:p:D............. [/B]

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat Salam, es wir hoechstens das vermoegen geteilt, was in der Ehezeit erzielt wurde. Es ist auch moeglich, dass der Versorgunfsausgleich wegen der kurzen Ehezeit gar nicht durchgefuhrt. Salam

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat Salam Gabriel-BeniChiker, falls sich die Eheleute in Deutschand scheiden lassen wollen weil sie ja hier leben, müssten wir wissen welche Staatsangehörigkeit die beiden haben. Denn der Familiennachzug ist ja nicht nur bei Mehrstaatlern, sondern auch bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 18 AuslG eingehalten wurden. Der Grund hierfür besteht darin, dass das anzuwendende -marokkanische oder deutsche- Scheidungsrecht und die daraus resultierenden Folgen sich zumindest nach deutschem IPR gem. Art. 14 und 17 EGBGB nicht nach dem Ort der Eheschließung, sondern primär nach einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit richten. Erst wenn es keine gemeinsame Staatsangehörigkeit gibt, käme danach wohl das deutsche Recht, als das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalt rechtliche Bedeutung zu. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es auch noch die Option gibt das Recht des Staates anzuwenden, dem sich die Eheleute gemeinsam am meisten verbunden fühlen. Aber dies kommt nur zur Anwendung, wenn die ersten beiden Stufen ausscheiden. Dies Rechtslage dürfte dann im Regelfall auch bei Mehrstaatigkeit gelten, da nach Art. 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB beim Personalstatut bei Mehrstaatigkeit die deutsche vorgeht. Unabhängig davon ob -nach noch zu klärender Staatsangehörigkeit- dann Marokkanisches oder Deutsches Recht anzuwenden ist, kann das deutsche Familiengericht allerdings angerufen werden. Denn es ist allein schon wegen des gemeinsamen Aufenthalts hierzulande nach § 606 a ZPO verfahrensrechtlich international zuständig. Exkurs: Soweit es die Versorgung des Kindes und des Ehegatten, welcher sich darum kümmert (in der Regel ja die Mutter) betrifft kann ich Dir aber schon einmal unabhängig von der Staatsangehörigkeit sagen, dass die beiden einen Unterhaltstitel nach deutschem Recht während der Trennungszeit bekommen werden. Dies ergibt sich aus Art. 18 EGBGB iVm dem Haager Unterhaltsabkommen. Es gab hierzu sogar mal ein interessantes Urteil des OLG Hamm (Zeitung für das gesamte Familienrecht/FamRZ 1992, S. 673 ff.), wo eine Ehefrau einen sofortigen Unterhaltsanspruch erhielt, obwohl ihr Mann sie verstoßen hatte und dies in Marokko noch gar nicht wirksam war, weil die dreimonatige Widerrufsfrist noch lief. Also schreibe erst einmal etwas zur Staatsangehörigkeit der Eheleute. Denn sonst müssten wir das nach marokkanischem und deutschem Familienrecht darstellen, ggf. noch unter Berücksichtigung von Aspekten des geschlossenen Ehevertrages in Marokko und deren Übereinstimmung mit dem Ordre Public in Deutschland nach Art. 6 EGBGB. Das würde jeden Rahmen sprengen und auch für die Eheleute unübersichtlich werden. Abendstern

Bearbeitet von Abendstern
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Gast Gabriel-BeniChiker

AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat Salam liebe Geschwister, danke Abendstern, viele Dank für Eure Ausführungen und der damit verbundenen Hilfe. Der Ehemann ist deutscher Staatsbürger marokkanischer Abstammung, die EF ist Maroakkanerin, die Ehe ist in Marokko geschlossen worden, es geht mir in erster Linie um die Vermögensaufteilung, der Unterhalt wird sich nicht vermeiden lassen was auch OK ist, denn das Kind und die Mutter müssen ja von etwas leben, würde mich aber trotz dem interessieren wie hoch der Unterhalt ausfallen würde. Vielen Dank Euch allen!! Warakallahufikum Salam Walaikum

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat Der Güterstand einer -rechtlich betrachtet- binationalen Ehe richtet sich gem. Art. 15 EGBGB dann nach dem Ehewirkungsstatut (d.h. wo die Familie nach Art. 14 leben möchte und wird) zum Zeitpunkt der Eheschließung. Hatten also beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung in Marokko schon die Absicht anschließend dauerhaft in Deutschland zu leben (was ich jetzt bei deiner Sachverhaltsschilderung unterstelle), würde für das Ehewirkungsstatut damit deutsches Recht und ohne weitere Vereinbarung der gesetzliche Güterstand, d.h. die Zugewinngemeinschaft gelten. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder während der Ehe sein Vermögen. Bei Beendigung der Ehe wird dann der Gewinn während der Ehe (Zugewinn) ermittelt indem man jeweils vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht. Verbindlichkeiten werden selbstverständlich ebenfalls berücksichtigt. Dieser Zugewinn wird dann geteilt. Sofern in einem marokkanischen Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde (in Marokko gilt ja in der Regel die Gütertrennung) kann dies grundsätzlich berücksichtigt werden. Allerdings haben z.B. deutsche Gerichte einen Ausschluss des Versorungsausgleichs als unzulässig eingestuft, wenn innerhalb eines Jahres nach Eheschließung die Scheidung eingereicht wurde. Ebenso wurde übrigens auch ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht als unzulässig eingestuft, wenn dadurch ein Ehepartner anschließend auf Sozialleistungen angewiesen ist. Auch kann ein ausländischer Ehevertrag erfolgreich angefochten werden, wenn das Gericht zu der Ansicht kommen sollte, dass sein Zustandekommen nicht Ausdruck und Ergebnis eines gleichberechtigten partnerschaftlichen Verhältnisses war. Du siehst: Es gibt viele zu berücksichtigenden Aspekte, so dass ich Dir leider nur einen groben Überblick geben kann. Beim Unterhalt für das Kind ist die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ hilfreich -> [url]http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20121205_pm_Ddorfer-Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf[/url] Das Kindergeld, das ja beide Ehegatten bei der Kinderbetreuung entlasten soll wird dann auch entsprechend mindernd berücksichtigt. Der Unterhalt der Ehefrau hängt von verschiedenen Faktoren ab. Während der Trennungszeit kann sie auf jeden Fall einen „nach den Lebensverhältnissen und des Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten angemessenen Unterhalt“ verlangen (§ 1361 Absatz 1 BGB). Sie ist also quotenmäßig an den Einkünften beteiligt. Eine Erwerbstätigkeit wird ihr während der Trennungszeit nur in Ausnahmefällen zugemutet. Anders sieht es dann beim nachehelichen Unterhaltsanspruch aus. Hier schaut man schon auf die individuelle Situation, d.h. schaut bestimmte Bedürfnisgründe wie Krankheit, Kinderbetreuung, noch fehlende Ausbildung und mutet ihr ggf. in absehbarer Zeit eine zeitlich angemessene Erwerbstätigkeit zu.

Bearbeitet von Abendstern
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Gast MatnSaniCh

AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=Gabriel-BeniChiker;1788987]Salam liebe Geschwister, danke Abendstern, viele Dank für Eure Ausführungen und der damit verbundenen Hilfe. Der Ehemann ist deutscher Staatsbürger marokkanischer Abstammung, die EF ist Maroakkanerin, die Ehe ist in Marokko geschlossen worden, es geht mir in erster Linie um die Vermögensaufteilung, der Unterhalt wird sich nicht vermeiden lassen was auch OK ist, denn das Kind und die Mutter müssen ja von etwas leben, würde mich aber trotz dem interessieren wie hoch der Unterhalt ausfallen würde. Vielen Dank Euch allen!! Warakallahufikum Salam Walaikum[/QUOTE] Salam ou aleikum, Wenn die Ehe hier anerkannt wurden ist muss du dich eh hier scheiden lassen und dann noch einmal in marokko. Für Marokko würde ich aber keinen Anwalt nehmen kostet nur extra, kann man alles auch alleine klären, kostet zwar viele Nerven aber da muss man wohl durch! Zum vermögen: Alles was in der Ehe erwirtschaftet wurde muss geteilt werden, egal was Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots, Kapitallebensversicherungen, Immobilien, Forderungen die persönlichen Gegenstände, beispielsweise Schmuck, der PKW, der einem allein gehört, sowie Sammlungen und ähnliches. Wenn ihr euch einig seit könnt ihr auch eine gütertrennung vereinbaren beim Notar, dann muss keiner etwas abgeben. Inschallah kheir

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=MatnSaniCh;1793461]Salam ou aleikum, Wenn die Ehe hier anerkannt wurden ist muss du dich eh hier scheiden lassen und dann noch einmal in marokko. Für Marokko würde ich aber keinen Anwalt nehmen kostet nur extra, kann man alles auch alleine klären, kostet zwar viele Nerven aber da muss man wohl durch! Zum vermögen: Alles was in der Ehe erwirtschaftet wurde muss geteilt werden, egal was Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots, Kapitallebensversicherungen, Immobilien, Forderungen die persönlichen Gegenstände, beispielsweise Schmuck, der PKW, der einem allein gehört, sowie Sammlungen und ähnliches. Wenn ihr euch einig seit könnt ihr auch eine gütertrennung vereinbaren beim Notar, dann muss keiner etwas abgeben. Inschallah kheir[/QUOTE] Du musst dich nur in D scheiden lassen, wenn BEIDE ihren Wohnsitz in D haben. Für den nicht empfohlen Anwalt für Marokko kann ich nur sagen : VORSICHT! Und zum Teilen nach der Scheidung gehts auch nicht so einfach, wie du schreibst, jedenfalls in Marokko. Es ist gefährlich, Antwort auf eine Frage zu geben, die gar nicht 100ig beantwortet werden kann, denn man müsste haargenau alle Einzelheiten kennen. Wenn ich Gabriel-BeniChiker einen guten Rat geben darf, sollte er einen erfahrenen Anwalt aufsuchen...nicht dass dann später Dinge aus dem Ruder laufen.

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Gast MatnSaniCh

AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=tintenherz;1793819]Du musst dich nur in D scheiden lassen, wenn BEIDE ihren Wohnsitz in D haben. Für den nicht empfohlen Anwalt für Marokko kann ich nur sagen : VORSICHT! Und zum Teilen nach der Scheidung gehts auch nicht so einfach, wie du schreibst, jedenfalls in Marokko. Es ist gefährlich, Antwort auf eine Frage zu geben, die gar nicht 100ig beantwortet werden kann, denn man müsste haargenau alle Einzelheiten kennen. Wenn ich Gabriel-BeniChiker einen guten Rat geben darf, sollte er einen erfahrenen Anwalt aufsuchen...nicht dass dann später Dinge aus dem Ruder laufen.[/QUOTE] Meine liebe ich glaube da hast du dann was falsch verstanden. Wenn er Zwajia in marokko gemacht hat (Wo von ich ausgehe) muss er sich auch in Marokko scheiden lassen! Bezüglich Anwalt, es kostet dich nur Geld und Nerven! Wenn man etwas Zeit hat sollte man dies selber klären, dass geht viel schneller! Jedoch ist dies wirklich mit viel Kraft und Nerven verbunden! Er kann sich hier scheiden lassen und muss das Scheidungsurteil übersetzen und vom Konsulat legalisieren lassen, damit fährt er nach Marokko und fragt sich durch das Gericht und wenn er Glück hat bekommt er schon den richtigen Ansprechpartner genannt. Der Lkadi macht ihm dann einen Termin wann er zu erscheinen hat und dann bekommt er seine Scheidung! Hier müssen beide nicht zusammen hin! (Und dies ist nicht aus den Fingern gesaugt) Also wer eine Scheidung ohne Anwalt tätigt spart nicht, habe ja nicht gesagt er soll keinen Anwalt in DE nehmen. Dies sollte er 100% und wenn seine Frau dies möchte können sie einen und den selben nehmen, sparen beide Geld! Und Gütertrennung kann man beim Notar anfragen wenn sich beide einig sind wird er das Stück papier schon aufsetzen! Jedoch müssen beide damit einverstanden sein! Einer alleine kann da nichts machen! Wenn sie auf das Teilen besteht wird gerechnet. Inschallah kheir....vielleicht einigen sie sich doch und es kommt gar nicht zu einer Scheidung, dass hoffe ich für beide.;)

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D0kt0rArr0gant0

AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [B]*räusper* ich hoffe nur richtig verstanden zu haben: zawjija ist die marokkanische Heiratsurkunde?! - ich verstehe unter Urkunde etwas, was bei einem Notar oder einem Gericht hinterlegt ist - richtig??? wenn dem so ist: Abendstern hat es doch so schön aufgedröselt.....Tintenherz hat noch was draufgelegt...... Scheidung in Germany mit Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich....da brauch er sich erst mal keine Sorgen mehr um sein "Vermögen" zu machen.....und wenn er gescheit war, hat er von vornherein alles in die richtigen Wege geleitet und seine Frau dumm bleiben lassen..... um den Unterhalt kommt er erstmal net herum.....sowohl für das Kind, als auch für die Ehefrau.....die verschiedenen Formen und was man nicht alles beachten muss, kann dir besser ein Volljurist erklären....von Angesicht zu Angesicht.... So.....aber jetzt mal eine Frage.....ernsthaft.....auch der Themenersteller müsste mal so weit denken: wenn sich das Paar in Marokko (anschließend & wie auch immer) scheiden lässt, hat die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt und wie wäre dieser geregelt? - Ich meine von einer 3 - Monats-Regel gehört haben......ich muss zugeben, diese Weibergespräche interessieren mich immer herzlichst wenig, aber es ist hängen geblieben, dass er ihr nur den Unterhalt von 3 Monaten schuldet? Hat das - zweifelsohne germangesehene - eheliche Kind Anspruch auf Unterhalt? Und nun kommts.....die Frau, die nunmehr als "gebraucht" anzusehen ist, wird doch sicherlich dafür entschädigt, oder? wenn ja, wie!? Anmerkung...... hätte er sich schon im letzten Jahr scheiden lassen......ja dann kurze Ehezeit usw......wäre definitiv besser gewesen für ihn und seine Rentenpünktchen! :hihi: [/B]

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=D0kt0rArr0gant0;1794727][B]*räusper* ich hoffe nur richtig verstanden zu haben: zawjija ist die marokkanische Heiratsurkunde?! - ich verstehe unter Urkunde etwas, was bei einem Notar oder einem Gericht hinterlegt ist - richtig??? wenn dem so ist: Abendstern hat es doch so schön aufgedröselt.....Tintenherz hat noch was draufgelegt...... Scheidung in Germany mit Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich....da brauch er sich erst mal keine Sorgen mehr um sein "Vermögen" zu machen.....und wenn er gescheit war, hat er von vornherein alles in die richtigen Wege geleitet und seine Frau dumm bleiben lassen..... um den Unterhalt kommt er erstmal net herum.....sowohl für das Kind, als auch für die Ehefrau.....die verschiedenen Formen und was man nicht alles beachten muss, kann dir besser ein Volljurist erklären....von Angesicht zu Angesicht.... So.....aber jetzt mal eine Frage.....ernsthaft.....auch der Themenersteller müsste mal so weit denken: wenn sich das Paar in Marokko (anschließend & wie auch immer) scheiden lässt, hat die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt und wie wäre dieser geregelt? - Ich meine von einer 3 - Monats-Regel gehört haben......ich muss zugeben, diese Weibergespräche interessieren mich immer herzlichst wenig, aber es ist hängen geblieben, dass er ihr nur den Unterhalt von 3 Monaten schuldet? Hat das - zweifelsohne germangesehene - eheliche Kind Anspruch auf Unterhalt? Und nun kommts.....die Frau, die nunmehr als "gebraucht" anzusehen ist, wird doch sicherlich dafür entschädigt, oder? wenn ja, wie!? Anmerkung...... [U]hätte er sich schon im letzten Jahr scheiden lassen......ja dann kurze Ehezeit usw......wäre definitiv besser gewesen für ihn und seine Rentenpünktchen! :hihi:[/U] [/B][/QUOTE] Also eine Ehe auf Zeit??:love::love:

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Gast MatnSaniCh

AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=D0kt0rArr0gant0;1794727][B]*räusper* ich hoffe nur richtig verstanden zu haben: zawjija ist die marokkanische Heiratsurkunde?! - ich verstehe unter Urkunde etwas, was bei einem Notar oder einem Gericht hinterlegt ist - richtig??? wenn dem so ist: Abendstern hat es doch so schön aufgedröselt.....Tintenherz hat noch was draufgelegt...... Scheidung in Germany mit Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich....da brauch er sich erst mal keine Sorgen mehr um sein "Vermögen" zu machen.....und wenn er gescheit war, hat er von vornherein alles in die richtigen Wege geleitet und seine Frau dumm bleiben lassen..... um den Unterhalt kommt er erstmal net herum.....sowohl für das Kind, als auch für die Ehefrau.....die verschiedenen Formen und was man nicht alles beachten muss, kann dir besser ein Volljurist erklären....von Angesicht zu Angesicht.... So.....aber jetzt mal eine Frage.....ernsthaft.....auch der Themenersteller müsste mal so weit denken: wenn sich das Paar in Marokko (anschließend & wie auch immer) scheiden lässt, hat die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt und wie wäre dieser geregelt? - Ich meine von einer 3 - Monats-Regel gehört haben......ich muss zugeben, diese Weibergespräche interessieren mich immer herzlichst wenig, aber es ist hängen geblieben, dass er ihr nur den Unterhalt von 3 Monaten schuldet? Hat das - zweifelsohne germangesehene - eheliche Kind Anspruch auf Unterhalt? Und nun kommts.....die Frau, die nunmehr als "gebraucht" anzusehen ist, wird doch sicherlich dafür entschädigt, oder? wenn ja, wie!? Anmerkung...... hätte er sich schon im letzten Jahr scheiden lassen......ja dann kurze Ehezeit usw......wäre definitiv besser gewesen für ihn und seine Rentenpünktchen! :hihi: [/B][/QUOTE] Ja, Zawjia ist die marokkanische heiratsurkunde und sie ist wie du gesagt hast auch hinterlegt in Marokko ;)

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D0kt0rArr0gant0

AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=MatnSaniCh;1794799]Ja, Zawjia ist die marokkanische heiratsurkunde und sie ist wie du gesagt hast auch hinterlegt in Marokko ;)[/QUOTE] [B]bleibt dabei : letzter gemeinsamer Aufenthaltsort - Deutschland! Scheidung nach deutschem Recht.....Anerkennungsverfahren hat de Tintenherz sche was jeschrieben..... So.....aber jetzt mal eine Frage.....ernsthaft.....auch der Themenersteller müsste mal so weit denken: wenn sich das Paar in Marokko (anschließend & wie auch immer) scheiden lässt, hat die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt und wie wäre dieser geregelt? - Ich meine von einer 3 - Monats-Regel gehört haben......ich muss zugeben, diese Weibergespräche interessieren mich immer herzlichst wenig, aber es ist hängen geblieben, dass er ihr nur den Unterhalt von 3 Monaten schuldet? Hat das - zweifelsohne germangesehene - eheliche Kind Anspruch auf Unterhalt? Und nun kommts.....die Frau, die nunmehr als "gebraucht" anzusehen ist, wird doch sicherlich dafür entschädigt, oder? wenn ja, wie!? [/B]

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat [QUOTE=Gabriel-BeniChiker;1787577]Hallo liebe Geschwister, ich bräuchte Hilfe und wäre für eins fachkundige Stellungnahme sehr dankbar! Sachverhalt: Eine Ehe wurde Ende Dezember 2009 in Marokko geschlossen, im Juni 2010 ist die Ehefrau im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist, [B][I][U]aus der Ehe ging ein Kind heraus, Ende 2012 trennten sie die Eheleute. [/U][/I][/B] Frage: Wie erfolgt die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung, muss sich der Mann sorgen um sein Vermögen machen wenn er eines hat? Ich wäre Euch sehr dankbar wenn sich nur Fachleute oder jemand der das ganze schon ein Mal durchlitten hat melden würde. [B]Ich danke Euch sehr für Ihre Hilfe[/QUOTE] und schon anfang 2012 also am 5.2.12 sind wir auf der suche nach was neues hatte die ehe jemals ne chance gehabt? Zu mir: Marokkaner (Amazigh), 32J/174cm/72kg, schwarze kurze Locken, aus dem RheinMainGebiet, Akademiker, Selbständig, geschieden, humorvoll, weltoffen, tolerant und einsam. Suche: Ebenfalls Marokkanerin, 18-36J, max 180, aus dem RheinMainGebiet, intelligent, weltoffen, Familienmensch, ebenfalls tollerant und mit Humor für eine möglichst langfristige Beziehung. [/B]

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AW: Vmögensaufteilung bei Scheidung bei Marokkanische Heirat Dank Chirimoyas perfekter Recherche:daumen hoch: kann man sich sein Bild machen. Nun zu den anderen Fragen: die Moudawana regelt alles neu, besser, aber noch nicht perfekt..... Kinder werden jetzt der Mutter bis zu deren 15.Lebensjahr zugesprochen (vorher mussten die Jungs ab 12. Lebensjahr zum Vater umziehen)- auch, wenn die Mutter sich neu verheiratet hat. Bei der Scheidung muss man nach der Art der Scheidung unterscheiden: - (chiqaq) Unstimmigkeiten - Verstöße der Eheleute - Benachteiligungen wegen Unterhalt der Ehefrau etc - Abwesenheit des Partners - Sachmangel (phys. Anomalien, ansteckende Krankheiten) - Scheidung mit Ausgleich (k'hol) - mit beiderseitigem Einvernehmen - nicht augezahltem sadaq und vielem mehr dann wird zwischen einer widerrufbaren Scheidung und unwiderrufbaren Scheidung unterschieden Man kann also nicht unbedingt sagen...das läuft hier so. Es ist alles Verhandlungssache bzw -geschick des Anwaltes. Wichtig ist dann auch der Ehevertrag mit all seinen Klauseln. Eine Ehe- im Ausland geschlossen-[B] ist in Marokko nur gültig, wenn zur Eheschließung zwei muslimische Zeugen zugegen waren und das auch [U]schriftlich festgehalten[/U] wurde.[/B] Manch einer glaubt, in Marokko verheiratet zu sein, ist es aber gar nicht. Hingegen sollte einer mit [U]gültiger[/U] marokk.Eheschließung dann auch unbedingt in Marokko die Scheidung beantragen - sonst könnte es passieren, dass Erbsstreitigkeiten, Besitzansprüche u.v.m. auftreten. [url]http://www.justice.gov.ma/fr/droits/droits.aspx?_iddt=9[/url]

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